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Gesamtverantwortung
assugo Kehrmaschinen und Spezialfahrzeuge GmbH
Julius-Pintsch-Ring 18
15517 Fürstenwalde/Spree
Deutschland
Kontakt
Tel: +49 (0) 30 677 66 0
Fax: +49 (0) 30 677 66 219
info@assugo.com
www.assugo.com
HRB 14316 Amtsgerichts Frankfurt/Oder
Sitz der Gesellschaft: 15517 Fürstenwalde/Spree
USt-IdNr.: DE814792486
EORI-Nummer: DE749772836636469
Vertetungsberechtigter Geschäftsführer
Robert Arndt
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assugo Kehrmaschinen- und Spezialfahrzeuge GmbH
Ausgabe 1 – Stand 01.01.2013
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AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern und
öffentlichen Auftraggebern
I. ALLGEMEINES
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Verkäufe bzw. Lieferungen der assugo Kehrmaschinen und Spezialfahrzeuge GmbH (nachfolgend als „ASSUGO“ bezeichnet) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V.m. § 14 BGB (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet).
(2) Diese Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Kaufverträge von assugo. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn wir stimmen ausdrücklich und schriftlich der Geltung der zu. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführen.
(4) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf diese hinweisen; und solange, bis von uns neue Bedingungen durch Übersendung an den Kunden in Kraft gesetzt werden.
(5) Mit Ausnahme der Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind Mitarbeiter unseres Hauses nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von assugo sind stets unverbindlich (sogenannte „invitatio ad offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Ware liefern. Der Kunde ist an Bestellungen/Angebote eine Woche gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Bestellung/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.
(2) Für den Lieferumfang und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von assugo maßgebend.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen technischen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich assugo alle Rechte, insbesondere das Eigentum und das Urheberrecht, vor. Ohne Zustimmung von ASSUGO darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder sonst wie bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an assugo unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise
(1) Alle von uns genannten Preise gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „netto ab Werk“, das heißt ohne Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.
(2) Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.
(3) Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen etwa durch Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.
§ 4 Auslandgeschäfte
(1) Bei Lieferung in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“) in der jeweils neusten geltenden Fassung Anwendung, sofern in unserer Auftragsbestätigung bzw. uns bindendem Angebot auf einen der betreffenden Terms (z.B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) verwiesen wird.
(2) Einfuhrzoll, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Bestimmungslandes erhobene Abgaben/Gebühren sind in den von uns genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten (entsprechend dem daneben geltenden § 3 Abs. 1 dieser AGB). Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine derartige Abgabe im Preis enthalten, erhöht sich der vereinbarte Preis entsprechend, wenn sich die Abgabensätze seit der Vereinbarung erhöht haben.
(3) ASSUGO ist nur verpflichtet, ausländische Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten, wenn der Kunde uns hierzu vorher genaue Angaben gemacht hat.
§ 5 Export- und Importgenehmigungen
Von uns gelieferte Waren und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem von dem Käufer angegebenen Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragswaren - einzeln oder in integrierter Form - unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Käufer vereinbarten Lieferlandes. Bei Bezug von Erzeugnissen, für die eine Preisbindung und / oder eine Absatzbindung besteht, gelten außer diesen Lieferbedingungen die besonderen Bedingungen und Exportvorschriften z.B. Embargo des betreffenden Herstellers. Der Käufer ist verpflichtet, sich selbständig über die entsprechenden Vorschriften zu informieren, und zwar nach den Deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach den US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, OEA, Washington DC 20230. Unabhängig davon, ob der Käufer den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt, obliegt es dem Käufer in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er die Ware exportiert. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endabnehmer verantwortlich.
II. VERTRAGSPFLICHTEN
§ 6 Zahlung
(1) Unsere Forderungen sind bei Lieferung der Ware sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Empfang der Lieferung, die Zahlung leistet. Ein früherer Zahlungsverzug aufgrund der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) ASSUGO ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von assugo vereinbart, gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.
(3) ASSUGO behält sich die Ablehnung von Scheck und Wechseln von Kunden ausdrücklich vor. Die Annahme solcher Zahlungssurrogate erfolgt stets erfüllungshalber. Wechsel werden in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskont, Einziehungsspesen und Wechselsteuer sowie sonstige Kosten in Zusammenhang mit der Annahme solcher Zahlungssurrogate gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs des Rechnungsbetrags; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem assugo über den Gegenwert verfügen kann.
(4) Stellt ASSUGO seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von ASSUGO an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.
(5) Für jede Mahnung nach Fälligkeit der Forderung werden dem Kunden € 5,00 in Rechnung gestellt. Die gesetzlichen Rechte von assugo im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben unberührt.
(6) Im Falle des Verzuges, Scheck- und Wechselprotestes oder bei Umständen, die assugo berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen ASSUGO und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von ASSUGO gekündigt werden.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechtestehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von uns unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne ASSUGO`s schriftliche Zustimmung Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
§ 8 Lieferung
(1) Die Lieferung durch ASSUGO erfolgt schnellstmöglich. Genannte Lieferzeiten/Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch ASSUGO ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager oder, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Lieferzeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung (vgl. § 9 dieser AGB) nicht vornimmt.
(2) Mit unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen kommen wir im Falle unverbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermine erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns unter Angabe einer angemessenen Nachfrist schriftlich anmahnt und diese Frist erfolglos abläuft.
(3) Lieferung durch uns erfolgt immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten sowie pünktliche Ankunft der Ware. Lieferungsverzögerung bzw. Lieferungsausfall durch ein Verschulden unserer Lieferanten (ohne eigenes Mitverschulden von ASSUGO) stellen kein Verschulden von ASSUGO dar.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von uns nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
(5) ASSUGO ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist ASSUGO berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
(6) Wird die Belieferung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Lieferung von Ein-, Um- oder Anbaugegenständen) verzögert, nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder wird die Lieferung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist ASSUGO berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen, insbesondere der Lagerkosten, zu verlangen. Die Lagerkosten können beginnend ab eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat pauschal berechnet werden. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Lagerkosten entstanden sind. ASSUGO bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. Ferner bleiben die Möglichkeiten von ASSUGO unberührt, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 9 Mitwirkungspflichten/ -obliegenheiten des Kunden
(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu liefernde Ein-, Um- oder Anbaugegenstände beizubringen.
(3) ASSUGO ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Beantragung erforderlicher Genehmigungen) eine angemessene Fristzu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist ASSUGO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss vor, ist ASSUGO ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 10 Gefahrübergang
(1) Mit Übergabe des Lieferungsgegenstandes von ASSUGO zur Verladung an die Transportperson (z.B. Spediteur, Frachtführer o.ä.), bei Beförderung durch ASSUGO mit Beginn der Verladetätigkeit, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes des Erfüllungsortes (vgl. § 18 Abs. 2 dieser AGB), geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn ASSUGO die Kosten des Transportes trägt oder noch andere Leistungen wie die Aufstellung übernommen hat.
(2) Erfolgt die Versendung auf Veranlassung des Kunden oder aus einem sonstigen Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
(3) Eine Versicherung des Lieferungsgegenstandes, sei es gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige Risiken, erfolgt von uns nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden und auch dann stets auf dessen Kosten.
(4) Rücksendungen von Lieferungsgegenständen an ASSUGO reisen – vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Absprachen – auf Rechnung und Gefahr der Kunden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) ASSUGO behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei Bestehen einer laufenden Rechnung mit dem Kunden, dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderung. Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes nach den Landesgesetzen des Kunden von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften (beispielsweise von einer Registrierung) abhängt, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen und Formvorschriften für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu erfüllen.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges, oder bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist ASSUGO berechtigt, die Kaufsache ohne Nachfristsetzung vom Kunden heraus zu verlangen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch ASSUGO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich und schriftlich erklärt. Der Kunde hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. ASSUGO ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware nach einmaliger Androhung zu verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte des Vorbehalts von ASSUGO beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes (z.B. an Leasinggesellschaften) oder Gebrauchsüberlassungen an Dritte sind dem Kunden nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FASSUGO erlaubt.
(4) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf nebst aller Nebenrechte zur Sicherung der Ansprüche an ASSUGO ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. ASSUGO kann jedoch verlangen, dass der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzeigt. Mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die Forderung an ASSUGO zu übermitteln und diese ggf. bei der Beitreibung zu unterstützen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die im (Mit-) Eigentum von ASSUGO stehenden Sachen auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und auf Verlangen von ASSUGO den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(6) Der Kunde hat weiterhin die Verpflichtung, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer von ASSUGO autorisierten Fachwerkstatt ausführen zu lassen.
(7) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden ASSUGO mitzuteilen und ASSUGO alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
(8) Bei Verbindung des Liefergegenstandes mit einem anderen zu einer neuen einheitlichen Sache steht ASSUGO das Miteigentum an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu dem Rechnungswert der anderen Sache.
(9) Erwirbt der Kunde nach gesetzlichen Vorschriften Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Kunde und ASSUGO bereits jetzt darüber einig, dass ASSUGO Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des verbundenen Lieferungsgegenstandes zum Rechnungswert der anderen Sache erhält und dass der Kunde die neue Sache unentgeltlich für ASSUGO verwahrt.
III. Mängelrechte, Rücktritt und Schadensersatz
§ 12 Mängel und Mängelrechte
(1) ASSUGO trägt Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
(2) Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferungsumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte etc. des Kaufgegenstandes stellen keine Garantie, sondern nur Produktbeschreibungen dar, die nur als annähernd anzusehen sind. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn ASSUGO diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
(3) Werden bei einer der Gattung nach bestimmten Sache nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorgenommen und diese bei der gelieferten Sache berücksichtigt, stellen diese Änderungen keinen Mangel der Kaufsache dar, soweit dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eintritt. Sofern die Änderungen bei der gelieferten Kaufsache noch nicht berücksichtigt wurden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Umsetzung derartiger Änderungen.
(4) Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter (einschließlich der Lieferanten von ASSUGO oder des Herstellers) haftet ASSUGO nicht, wenn wir diese Äußerung nicht kannten oder kennen mussten. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns oder bezeichnete Dritte haften wir nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.
(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die entstanden sind, weil auf Weisung des Kunden eine bestimmte Konstruktion oder ein bestimmtes Material der Kaufsache gewählt wurde, weil der Kunde die Sache fehlerhaft montiert oder in Betrieb genommen hat, weil der Kunde die Sache fehlerhaft bedient oder er ungeeignete Betriebsmittel verwendet hat, weil der Kunde die Betriebsanleitung oder Wartungsvorschriften nicht beachtet hat, weil der Kunde den Lieferungsgegenstand unsachgemäß gebraucht oder überbeansprucht hat, weil der Kunde Fremdteile (Produkte anderer Hersteller) eingebaut hat, obwohl diese nicht in der Betriebsanleitung oder durch schriftliche Erklärung von uns genehmigt waren, weil der Kunde den Vertragsgegenstand zerlegt oder verändert hat, ohne dafür unsere Zustimmung gehabt zu haben, weil der Kunde den Liefergegenstand fehlerhaft in eine andere Sache eingebaut hat (mag der Einbau in die andere Sache grundsätzlich auch bestimmungsgemäß gewesen sein).
(6) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt:
• Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind ASSUGO spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware und vor der weiteren Verarbeitung / Bearbeitung / Benutzung schriftlich (wenn zur Verfügung stehend unter Versendung des vorgesehenen Vordruckes von ASSUGO) mitzuteilen,
• versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung des Lieferungsgegenstandes nicht entdeckt werden konnten, sind ASSUGO innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen.
Für die Fristwahrung der Rüge genügt die rechtzeitig Absendung der schriftlichen Mängelanzeige.
(7) Beanstandungen heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Mangelhaftigkeit der Ware ist unstrittig oder bereits rechtskräftig festgestellt.
(8) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist ASSUGO zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels, sei es durch Nacharbeit/Nachbesserung am Vertragsgegenstand, durch Ersatz des reklamierten Teilstückes oder Lieferung einer anderen mangelfreien Sache, berechtigt. Ist eine dieser Formen der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, eine andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.
(9) Im Falle der Nachbesserung erfolgt die Instandsetzung der Sache bzw. die Ersatzlieferung ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Lohn-, Material- und Frachtkosten. Etwaige ausgetauschte Alt Teile werden mit dem Ausbau Eigentum von ASSUGO.
(10) Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit ausländischen Kunden übernimmt ASSUGO grundsätzlich keine Zollkosten und sonstigen besonderen Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen.
(11) Wird innerhalb einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, die jedoch mindestens zwei Wochen betragen muss, kein Nacherfüllungsversuch unternommen oder ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz ausnahmsweise entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Wurde fristgerecht ein Nacherfüllungsversuch unternommen, der den Mangel allerdings nicht beseitigt hat, darf der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nacherfüllungsfrist zu den anderen Mängelansprüchen übergehen, es sei denn, dem Kunden wäre dieses weitere Zuwarten ausnahmsweise nicht zumutbar. Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung nachweislich kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist. Schadenersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in § 14 genannten
Voraussetzungen.
(12) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Kaufsache, dass kein Mangel vorlag, ist ASSUGO berechtigt, seinen Aufwand für die Überprüfung nach seinen allgemeinen Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung.
(14) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
§ 13 Rücktritt
(1) Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn ASSUGO die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(2) ASSUGO ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des Kaufpreises zu berechnen, sofern nicht der Käufer einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von ASSUGO, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.
§ 14 Schadenersatzpflicht von ASSUGO
(1) Eine Haftung von ASSUGO für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn ASSUGO eine Garantie übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Haften wir aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.
(3) Haften wir aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, ist die Haftung ferner auf den doppelten Betrag des Entgeltes beschränkt. Außerdem haften wir in diesen Fällen nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(4) Der Nachweis für ein Verschulden von ASSUGO im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.
(5) Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit zugelieferter Teile beruhen, hat ASSUGO nicht zu vertreten, es sei denn, ASSUGO hat eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils ist offensichtlich. Zu einer Untersuchung zugelieferter Teile ist ASSUGO nicht verpflichtet.
(6) Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von ASSUGO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von ASSUGO.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die er ASSUGO haftbar machen will, ASSUGO unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.
§ 15 Schadenersatzpflicht der Kunden
Soweit ASSUGO berechtigt ist, von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ist ASSUGO berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt ASSUGO vorbehalten.
IV. Sonstiges
§ 16 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
(1) Soweit die gelieferten Sachen nach Entwürfen oder Anweisungen der Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde ASSUGO von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.
§ 17 Austauschteile
(1) Für die Lieferung loser Ersatz- und Zubehörteile im Austausch gegen Alt-Teile zum besonderen vereinbarten Austauschpreis (sog. „Austauschlieferung“) gelten die nachfolgenden Sonderregeln der Absätze 2-4.
(2) Die Alt-Teile sind vollständig frachtfrei und kostenfrei bei ASSUGO anzuliefern und dürfen keine Mängel, insbesondere keine geschweißten oder nichtgeschweißten Brüche aufweisen, so dass sie wieder durch ASSUGO aufbereitbar sind.
(3) Wird das Austauschteil von ASSUGO ausgeliefert, bevor der Kunde das Alt-Teil angeliefert hat, so berechnet ASSUGO anstelle des Austauschpreises zunächst den für Neuersatzteile gültigen Preis. Erst nach Eintreffen des Alt-Teils wird dem Kunden die Differenz zwischen Neu- und Austauschpreis gutgeschrieben.
(4) Die Alt-Teile gehen mit der Anlieferung in das Eigentum von ASSUGO über. Der Kunde erklärt mit der Anlieferung solcher Alt-Teile, dass das Alt-Teil in seinem Eigentum steht bzw. er zur Eigentumsübertragung an diesem Alt-Teil ermächtigt ist und dass an diesem Alt-Teil keine Rechte Dritter bestehen.
§ 18 Sonderregeln für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Gebrauchtfahrzeug am vereinbarten Übernahmetermin abzunehmen. Ist ein solcher Termin nicht bestimmt, ist der Kunde verpflichtet, das Gebrauchtfahrzeug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Abholbereitschaft durch ASSUGO, abzunehmen.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Bedingungen erfolgt der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen wie gesehen und - vorbehaltlich § 444 BGB - unter Ausschluss jeder Sachmängelhaftung. ASSUGO ist auch nicht verpflichtet, das Gebrauchtfahrzeug oder einzelne Teile desselben auf Sachmängel zu überprüfen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes von den Parteien vereinbart worden ist.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist das jeweilige von ASSUGO in der Auftragsbestätigung benannte Werk. Soll die Versendung nach den Vereinbarungen der Parteien von dem Werk eines Dritten aus erfolgen, ist dieses Werk der Erfüllungsort.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Fürstenwalde/Spree. ASSUGO seinerseits ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
(4) Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für diese Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (E-Mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen.
assugo Kehrmaschinen- und Spezialfahrzeuge GmbH
Ausgabe 1 – Stand 01.01.2013
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Nach einer mehr als zehnjährigen Unterbrechung der Produktion von KROLL Kehrmaschinen führt assugo den Bau dieser traditionsreichen Kehrmaschine unter neuem Namen und an neuem Standort fort.
Die assugo Kehrmaschine behält größtenteils die bewährte KROLL Technik bei und optimiert sie mit angepassten und
konstruktiven Lösungen.
Unser konsequentes Ziel ist die stetige Weiterentwicklung der von der Firma KROLL in den Jahren 1994 bis 1996 zur Serienreife gebrachten und 1996 mit dem Innovationspreis Berlin-Brandenburg ausgezeichneten Feinstaub-Abluftfiltertechnik.
Die nunmehr in den Kehrichtbehälter integrierte Variante des Filtersystems stellt einen großen Schritt in Richtung verlässlicher und nahezu wartungsfreier Anwendung dar und gewährleistet nachweislich eine hohe Betriebssicherheit.
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KEHRMASCHINEN
Mit unseren Kehrmaschinen können, auch ganzjährig, kommunale und industrielle Kehreinsätze ökonomisch und umweltfreundlich bewältigt werden.
Dabei wird normaler Kehricht in stark konzentrierter Menge längst der Bordsteinkante ebenso problemlos aufgenommen, wie Splitt und Sand während der Frühjahrsreinigung.
Im Baustelleneinsatz können ausgefräste Rinnen bis zu einer Tiefe von 150 mm problemlos ausgesaugt werden.
Die Aufnahme von leichtem Kehrgut, wie Laub und Papier, die Beseitigung voluminöser Verschmutzungen nach Großveranstaltungen, dass entfernen konzentrierter Kehrichtanhäufungen und etliche weitere Anwendungen sind mit der assugo Kehrmaschine problemlos realisierbar.
Abhängig von Ihren Anforderungen liefern wir Ihnen folgende Kehrmaschinen:
TECHNIK
Die Grundausstattung unserer Kehrmaschinen besteht aus folgenden Komponenten:
BEHÄLTER
ANTRIEB
GEBLÄSE
KEHRAGGREGATE
AUFBAUSTEUERUNG
WASSERANLAGE
HYDRAULIKANLAGE
KEHRBEHÄLTER
Der Kehrbehälter, je nach Ausstattung mit einem nutzbaren Volumen von 6,5 bis 7,5 m³, ist in Stahlausführung mit hoher Unterdruckfestigkeit gefertigt.
Der Boden ist aus nichtrostendem Stahl in den Behälter integriert und an den Seitenwänden 600 mm hochgezogen.
Eine verschleißschützende Verteilerhaube im Inneren des Behälters sorgt für eine gleichmäßige Ablagerung des Kehrgutes.
Über eine Sperrgutklappe auf der rechten und linken (SAP) Seite des Behälters kann der Behälter mit sperrigem Gut beladen werden.
Ein Wasserablass (SAP) in "B" oder "C", verbunden mit einem Schlamm- und Grobschmutzfang aus Edelstahl im unteren Teil der Heckklappe, ermöglicht eine Entleerung überschüssigen Wassers.
Die Behälterklappe wird hydraulisch betätigt und hat eine automatische Verriegelung.
Ein Druckhalteventil sichert neben mechanischen Stützen die hydraulische Kippeinrichtung des Behälters und die Klappenbetätigung gegen unbeabsichtigtes Absenken.
Der Behälter zeichnet sich durch eine reparaturfreundliche Konstruktion aus. Einzel- und Verschleißteile können nahezu Problemlos bei Erreichen der Verschleißgrenze einfach gelöst und ausgetauscht werden.
ANTRIEB
Der Antrieb der Kehrmaschine für Fahr- und Arbeitsbetrieb erfolgt nur über den Fahrmotor des Fahrgestells.
Dem Wechselgetriebe des Fahrgestells ist ein Umschaltgetriebe nachgeordnet, dass während des Fahrbetriebes (Transportfahrt) lediglich den direkten Kraftfluss zur Hinterachse gewährleistet. Die Kehrmaschine kann in diesem Fall wie ein normaler LKW genutzt werden. Bei Arbeitsfahrt wird im Umschaltgetriebe der direkte Kraftfluss zur Hinterachse unterbrochen. Der Fahrmotor arbeitet dann mit konstanter, regelbarer Drehzahl.
Das Umschaltgetriebe übernimmt jetzt zwei Aufgaben; zum ersten den Antrieb von Gebläse und angeflanschter Zahnradpumpe für den Kehrbetrieb mit konstanter, regelbarer Drehzahl, und zum zweiten den Antrieb des hydraulischen Fahrens, bestehend aus einer Verstellpumpe und einem Verstellmotor.
Die Verstellpumpe, die über das Fahrfußpedal oder einen Handfahrhebel im Fahrerhaus geregelt wird, treibt den Verstellmotor an. Dieser wird vom Umschaltgetriebe aufgenommen und überträgt die Antriebsleistung über die Gelenkwelle und das Differential auf die Hinterachse.
Durch diese Anordnung kann eine Kehrgeschwindigkeit stufenlos zwischen 0 und 35 km/h erreicht werden. Das hydrostatische Antriebssystem ermöglicht den Arbeitsbetrieb mit nur einem Motor (Einmotorentechnik), wodurch die Abgasemissionen der Kehrmaschine höchst effektiv gesenkt werden können. Durch die geschlossene Bauweise des Antriebssystems ist die Anlage in hohem Maße wartungsarm und gegen äußere Einflüsse von Schmutz und Feuchtigkeit optimal geschützt. Der Fahrmotor arbeitet ständig im optimalen Drehzahlbereich, wodurch ein Kraftstoffverbrauch von circa 10 l/Bh erreicht werden kann (bei 1.400 U/min, keine Steigungsfahrt, MB Atego 1318-1322). Somit lassen sich besonders geringe Kehrgeschwindigkeiten bei einem Maximum an Saugleistung verwirklichen. Dies ist besonders bei hohem Schmutzanfall von großer Bedeutung.
GEBLÄSE
Das Gebläse ist als Hochleistungsgebläse ausgebildet. Bei einer maximalen Drehzahl von 3.000 U/min arbeitet es geräuscharm, wozu noch zusätzliche Dämmmaßnahmen (SAP) beitragen können.
Die spezielle Schaufelform des Lüfterrads garantiert auch unter extremen Bedingungen einen Verschleißarmen Betrieb, dies vor allem bei Einsatz einer Abluftfilteranlage.
Der Unterdruck wird überwacht und dem Bediener angezeigt. Verstopfungen oder Nebenluft, die einen fehlenden Unterdruck hervorrufen, können unmittelbar erkannt werden und eine optimale Kehrgutaufnahme sichern.
Bei unserem Modell puraer geben wir eine Gewährleistung von 8 Jahren auf Verschleiß von Gehäuse und Lüfterrad.
KEHRAGGREGATE
Der rechte Seitenbesen (SB rechts), der Seitenbesen links (SAP SB links) sowie die Kehrwalze (KW) werden direkt hydraulisch angetrieben und sind serienmäßig in gezogener Ausführung verbaut.
Das Heben und Senken erfolgt pneumatisch. Bei Einsatz des linken Seitenbesens kann eine maximale Kehrbreite von
3.300 mm erreicht werden.
Selbst bei beidseitigem Betrieb der Seitenbesen wird nur ein Saugschacht benötigt. Die Kehraggregate werden über das Bedienpanel in Geschwindigkeit, Anpressdruck und Wahl der Aggragate gesteuert, wobei in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen verschiedene Kombinationen der Kehraggregate eingesetzt werden können:
Rinnsteinsaugen:
- Saugbreite 600 mm bei Überstand Außenkante Hinterrad 450 mm
Rinnsteinkehren:
- Kehrbreite 1.200 mm (SB rechts & Saugschacht)
Flächenkehren:
- Kehrbreite 2.650 mm (SB rechts, Saugschacht, KW)
- Kehrbreite 3.300 mm (SB rechts, Saugschacht, KW, SB links)
- Kehrbreite 3.600 mm (SB rechts, Saugschacht, KW, SB links & Vorbaubesen)
AUFBAUSTEUERUNG
In einer Vielzahl von Maschinen für Spezialanwendungen sind heute elektronische Steuerungen integriert.
Sie gewährleisten konstante und sichere technische Abläufe und helfen, bei Fehlern eine schnelle Diagnose des Systems zu erstellen.
Aus diesem Grund wurde vor mehr als 15 Jahren eine der ersten elektronischen Steuerungen in KROLL Kehrmaschinen zum Einsatz gebracht. Nach jahrelangem, nahezu problemlosen Betrieb kommt in den aktuellen Baureihen unserer Kehrmaschinen eine weiterentwickelte Steuerung zum Einsatz, um eine noch höhere Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Im Fahrerraum findet man eine sehr gute Bedienergonomie vor. Der intuitive Aufbau der Tastfelder im Bedienpanel entlastet den Fahrer bei seiner Arbeit, gewährleistet eine erhöhte Sicherheit in der Bedienung und vermindert ein mögliches Unfallrisiko.
WASSERANLAGE
Der GFK Wasserbehälter enthält ein Volumen von 1.000 Litern.
Wahlweise kann der Wassertank auch als Edelstahlvariante in den Behälter integriert werden (SAP), was unter Verwendung als Zusatzwassertank eine Erhöhung der mitgeführten Wasserkapazität auf bis zu 2.000 Liter bedeutet.
Die elektrische Wasserpumpe (ca. 4 kp/cm², 1.600 l/h), der ein Filter vorgeschaltet ist, versorgt die gesamte Sprühanlage.
Das Zu- und Abschalten der Sprühnebeldüsen an den Kehraggregaten erfolgt über mengenregulierbare Absperrventile im Fahrerhaus.
Auf Wunsch können die Standard Exzenter-Wasserdüsen an einigen Aggregaten auch gegen Injektordüsen ersetzt werden, was zu einer deutlichen Reduzierung der ausgebrachten Wassermenge führen kann.
Bei Erreichen eines Wasservorrates von ca. 100 Litern wird dem Bedienpersonal über eine optische Anzeige und ein akustisches Signal der minimale Wasserstand signalisiert.
Pumpenschäden durch Trockenlauf der Wasserpumpe werden durch eine automatische Abschaltung vermieden.
HYDRAULIKANLAGE
Unsere Kehrmaschinen verfügen über drei separate Hydrauliksysteme:
Fahrhydraulik (Hydrostatischer Fahrantrieb)
Kehrhydraulik (Zahnradpumpe)
Kipphydraulik (Zahnradpumpe)
Alle Kreise werden durch einen Hydraulikölbehälter gespeist, in dem Saug- bzw. Rücklauffilter untergebracht sind.
Ölstand und Hydrauliktemperatur werden je nach Ausstattungswunsch optisch oder elektrisch überwacht.
Gekühlt wird das Hydrauliksystem über einen elektrischen Öl/Luftkühler.
Die Steuerung aller Funktionen der Kehrhydraulik findet über elektromagnetische Ventile vom Bedienpult im Fahrerhaus statt.
Die Steuerung der Kipphydraulik erfolgt vom Bedienpult bzw. das Schließen der Behälterklappe und das Senken des Behälters von der rechten Fahrzeugseite aus.
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Kehraggregat
Kehraggregat
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